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   OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2019 - 3 M 98.19   

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OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2019 - 3 M 98.19 (https://dejure.org/2019,16569)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.06.2019 - 3 M 98.19 (https://dejure.org/2019,16569)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. Juni 2019 - 3 M 98.19 (https://dejure.org/2019,16569)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 29 Abs 2 S 3 AufenthG, § 2 Abs 2 Nr 3 VwVfG, § 32 VwVfG, § 51 VwVfG, § 36 Abs 2 S 1 AufenthG
    Ausländerrecht: Antrag auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung mit einem im Bundesgebiet lebenden anerkannten unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings nach Eintritt von dessen Volljährigkeit; Möglichkeit der Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 29 AufenthG, § 2 Abs 2 Nr 3 VwVfG, § 32 VwVfG, § 51 VwVfG, § 36 AufenthG
    Visum; Familienzusammenführung; Irak; unbegleiteter minderjähriger Flüchtling; Volljährigkeit; Urteil des EuGH C-550/16; Drei-Monats-Frist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Hinderungsgrund; außergewöhnliche Härte

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 36a, AufenthG § 29 Abs. 2 S. 3, VwVfG § 32, VwVfG § 2 Abs. 3 Nr. 3
    Unbegleitete Minderjährige, Volljährigkeit, Elternnachzug, Familienzusammenführung, Drei-Monats-Frist, Flüchtlingsanerkennung, minderjährig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 9.12

    Elternnachzug; einstweilige Anordnung; Familienzusammenführung; Flüchtling;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2019 - 3 M 98.19
    Abgesehen davon spricht gegen das Vorliegen eines Hinderungsgrunds, dass dem von dem Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren (Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9/12 - juris) ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, weil der im Bundesgebiet lebende Sohn der dortigen Kläger bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch nicht volljährig war.

    Eine mögliche Unvereinbarkeit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2013 - 10 C 9/12 - mit Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Familienzusammenführungsrichtlinie war nicht ohne weiteres erkennbar.

    Dies gilt umso mehr, als sich das Bundesverwaltungsgericht mit Unionsrecht auseinandergesetzt und den Untergang des Nachzugsanspruchs der Eltern aus § 36 Abs. 1 AufenthG maßgeblich auf die nach deutschem Recht fehlende - aus seiner Sicht mit der Familienzusammenführungsrichtlinie im Einklang stehende - Möglichkeit der Eltern gestützt hat, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet nach Erreichen der Volljährigkeit des Flüchtlings zu verstetigen (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9/12 - juris Rn. 20; vgl. dazu auch BVerfG-K, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 1758/17 - juris Rn. 16).

    Ob dies der Fall ist, kann nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände beantwortet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9/12 - juris Rn. 23).

  • EuGH, 12.04.2018 - C-550/16

    Ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens volljährig wird,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2019 - 3 M 98.19
    Unter dem 7. Juni 2018 stellte die Klägerin bei dem Generalkonsulat Erbil einen Antrag auf Familienzusammenführung und berief sich auf das Urteil des EuGH vom 12. April 2018 - C-550/16 -.

    Dies ist mit dem Urteil des EuGH vom 12. April 2018 - C-550/16 - vereinbar.

  • BVerwG, 10.12.2013 - 8 C 25.12

    Anspruch; Antrag; Antragsfrist; Ausschlussfrist; Bescheinigung; Frist; Gewährung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2019 - 3 M 98.19
    Es kann dahinstehen, ob der bei einer Versäumung behördlicher Fristen allein in Betracht kommende und hier gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG grundsätzlich ausgeschlossene § 32 VwVfG zumindest analog anwendbar ist, oder ob es sich bei der von dem EuGH im Wege der Rechtsfortbildung unter Rückgriff auf Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 (Familienzusammenführungsrichtlinie) herangezogenen Drei-Monats-Frist von ihrem Sinn und Zweck her um eine materielle Ausschlussfrist handelt, die der Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. zu materiellen Ausschlussfristen BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25/12 - juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2017 - OVG 3 S 75.17 - juris Rn. 3).

    Es läge - wie ausgeführt - insbesondere kein Fall höherer Gewalt vor (vgl. zur höheren Gewalt bei materiellen Ausschlussfristen BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25/12 - juris Rn. 30).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2018 - 3 B 8.18

    Ausländerrecht: Europarechtskonformität des § 36 Abs. 1 AufenthG; Anwendbarkeit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2019 - 3 M 98.19
    § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist insoweit mit der Familienzusammenführungsrichtlinie vereinbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2018 - OVG 3 B 8.18 - juris Rn. 30 ff.).
  • BVerwG, 22.10.2009 - 1 C 18.08

    Ausweisung; Befristung; Rechtsschutzbedürfnis; Aufenthaltstitel; Erlöschen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2019 - 3 M 98.19
    Dies gilt auch für Entscheidungen des EuGH, aufgrund derer die entgegenstehende nationale Rechtsprechung einer Überprüfung bedarf (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 1 C 26/08 - juris Rn. 16).
  • BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 38.95

    Wohngeldrecht - Auf rückwirkende Wohngeldbewilligung gerichteter

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2019 - 3 M 98.19
    Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausginge, dass sie eine Visumantragstellung allein im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterlassen hätte, wäre die Sachlage nicht mit dem als höhere Gewalt anerkannten Fall vergleichbar, in dem eine falsche und irreführende Rechtsbehelfsbelehrung oder ein treuwidriges Verhalten der Behörde ursächlich für die Fristversäumnis war (dazu BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38/95 - juris Rn. 16).
  • BVerfG, 11.10.2017 - 2 BvR 1758/17

    Erfolgloser Antrag auf vorläufige Erteilung von Visa zum Familiennachzug zu einem

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2019 - 3 M 98.19
    Dies gilt umso mehr, als sich das Bundesverwaltungsgericht mit Unionsrecht auseinandergesetzt und den Untergang des Nachzugsanspruchs der Eltern aus § 36 Abs. 1 AufenthG maßgeblich auf die nach deutschem Recht fehlende - aus seiner Sicht mit der Familienzusammenführungsrichtlinie im Einklang stehende - Möglichkeit der Eltern gestützt hat, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet nach Erreichen der Volljährigkeit des Flüchtlings zu verstetigen (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9/12 - juris Rn. 20; vgl. dazu auch BVerfG-K, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 1758/17 - juris Rn. 16).
  • BVerwG, 10.03.2011 - 1 C 7.10

    Internationale Adoption; Kafala; Pflegekindschaftsverhältnis;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2019 - 3 M 98.19
    Eine außergewöhnliche Härte in diesem Sinne setzt grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (BVerwG, Urteil vom 10. März 2011 - 1 C 7/10 - juris Rn. 10).
  • BVerfG, 19.12.2006 - 1 BvR 2723/06

    Keine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (§ 580 Nr 6

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2019 - 3 M 98.19
    Allerdings handelt es sich grundsätzlich nicht um eine Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, wenn sich lediglich die (höchstrichterliche) Rechtsprechung ändert (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 51 Rn. 104 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19.12.2006 - 1 BvR 2723/06 - juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2017 - 3 S 75.17

    Rechtsnatur der Frist zur Anmeldung an der Erstschule; Teilnahme an einem

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2019 - 3 M 98.19
    Es kann dahinstehen, ob der bei einer Versäumung behördlicher Fristen allein in Betracht kommende und hier gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG grundsätzlich ausgeschlossene § 32 VwVfG zumindest analog anwendbar ist, oder ob es sich bei der von dem EuGH im Wege der Rechtsfortbildung unter Rückgriff auf Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 (Familienzusammenführungsrichtlinie) herangezogenen Drei-Monats-Frist von ihrem Sinn und Zweck her um eine materielle Ausschlussfrist handelt, die der Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. zu materiellen Ausschlussfristen BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25/12 - juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2017 - OVG 3 S 75.17 - juris Rn. 3).
  • OVG Niedersachsen, 20.11.2007 - 2 LA 626/07

    Entschuldigung einer Fristversäumung mit Irrtum oder Zweifel über die

  • BVerwG, 15.03.1989 - 7 B 40.89

    Rechtsmittel - Erfolgsaussichten - Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes -

  • VGH Bayern, 14.10.2014 - 22 A 13.40069

    Widerruf des Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2022 - 3 S 87.21

    Visum - Familiennachzug - außergewöhnliche Härte - Krankheit - geschwisterliche

    Bei der Frage, ob das Tatbestandsmerkmal des § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG "minderjähriges Kind" gegeben ist, steht nicht die Wahrung einer gesetzlichen Frist im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, der wegen § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG ohnehin allenfalls entsprechend anwendbar wäre, in Rede (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2019 - OVG 3 M 98.19 - juris Rn. 3).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.12.2021 - 3 M 53.21

    Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung zum Kind; Lauf der

    Ob in entsprechender Anwendung des § 32 VwVfG eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist möglich ist oder es sich um eine der Wiedereinsetzung unzugängliche materielle Ausschlussfrist handelt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2019 - OVG 3 M 98.19 - juris Rn. 3 ff.), kann hier unentschieden bleiben, da die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung unabhängig davon nicht vorliegen.

    Ein Hinderungsgrund im Sinne von § 32 VwVfG liegt nicht vor, wenn es ein Beteiligter aus freien Stücken unterlässt, rechtzeitig tätig zu werden, weil er von der Erfolglosigkeit des Antrags oder eines Rechtsmittels ausgeht (vgl. m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2019 - OVG 3 M 98.19 - juris Rn. 4).

    Diese Regelung bezieht sich auf den Familiennachzug eines Ehegatten oder minderjährigen ledigen Kindes (§ 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2019 - OVG 3 M 98.19 - juris Rn. 10).

  • VG Berlin, 06.11.2020 - 38 K 439.20
    Schließlich ergibt sich eine Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Beigeladenen (statt der Auslandsvertretungen der Beklagten) für die Entgegennahme eines Visumsantrages auch nicht aus § 29 Abs. 2 S. 3 AufenthG (Müller in Hofmann, AusländerR, 2. Auflage 2016, § 29 Rn. 11; wohl auch Hailbronner in Hailbronner, AusländerR, Stand: Dezember 2019, § 29 AufenthG Rn. 16; a. A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2019 - OVG 3 M 98.19 -, juris Rn. 10; VG Berlin, Beschluss vom 7. Dezember 2018 - VG 10 K 247.18 V -, S. 2; Tewocht in Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar AusländerR, 27. Ed. Stand: 01.07.2020, § 29 AufenthG Rn. 7.1; Marx in GK-AufenthG, Stand: Juli 2017, § 29 AufenthG Rn. 146 für den Fall, dass der sich im Ausland aufhaltende Antragsteller zum Antragszeitpunkt noch minderjährig ist; offen VG Berlin, Urteil vom 28. Februar 2020 - VG 28 K 564.18 V -, S. 8).

    Denn ein solches Recht stünde nur den Stammberechtigten zu, deren nachzugswilligen Familienangehörigen unter die Regelung des § 29 Abs. 2 AufenthG fallen, d.h. Ehegatten und minderjährigen Kindern von anerkannt Schutzberechtigten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2019 - OVG 3 M 98.19 -, juris Rn. 10).

  • VG Berlin, 21.05.2021 - 20 K 115.19
    Es kann offenbleiben, ob bei Versäumung dieser Frist analog die Bestimmungen zur Wiedereinsetzung anzuwenden sind, wenn die Jahresfrist nicht gewahrt ist und ein Fall höherer Gewalt nicht vorliegt (wie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2019 - OVG 3 M 98.19 -, juris Rn. 3).

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Frist als materielle Ausschlussfrist anzusehen ist, die der Wiedereinsetzung nicht zugänglich ist oder ob die Wiedereinsetzung analog § 32 VwVfG möglich sein muss (offengelassen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2019 - OVG 3 M 98.19 -, juris Rn. 3).

    Dies ist auch im Anwendungsbereich von § 36 Abs. 2 AufenthG zu fordern (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - BVerwG 10 C 9/12 -, juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2019, a.a.O., Rn. 12).

  • VG Berlin, 30.10.2019 - 6 K 126.18

    Friedenau: "Geisterhaus" muss wieder bewohnbar gemacht werden

    Dies ist keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, da mit der Vorlage keine materielle Rechtsänderung verbunden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 B 241.92 -, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2019 - OVG 3 M 98.19 -, juris Rn. 5; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 51 Rn. 100 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2022 - 3 B 3.21

    Aufenthaltsrecht: Klage eines syrischen Staatsangehörigen auf Erteilung eines

    Bei der Frage, ob das Tatbestandsmerkmal des § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG "minderjähriges Kind" gegeben ist, steht nicht die Wahrung einer gesetzlichen Frist im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, der wegen § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG ohnehin allenfalls entsprechend anwendbar wäre, in Rede (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2019 - OVG 3 M 98.19 - juris Rn. 3; Beschluss vom 25. Januar 2022 - OVG 3 S 87/21 - juris Rn. 21).
  • VG Berlin, 11.11.2022 - 8 K 1.19
    Könnten sich die Kläger allein wegen einer Rechtsprechungsänderung auf die Wiedereinsetzungsvorschriften berufen, nachdem sie im Vertrauen auf eine zum Zeitpunkt der Flüchtlingsanerkennung maßgebliche Rechtsprechung von der Erfolglosigkeit eines Antrags auf Familienzusammenführung überzeugt waren und deshalb von der Antragstellung abgesehen haben, würde dies eine gesetzlich nicht vorgesehene Korrekturmöglichkeit eröffnen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2019 - OVG 3 M 98.19, juris Rn 5).
  • VG Berlin, 10.06.2021 - 23 K 63.21
    Dies gilt auch für Änderungen einer höchstrichterlichen Entscheidungspraxis (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 23/17 - juris Rn. 17) und auch für Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, aufgrund derer die entgegenstehende nationale Rechtsprechung einer Überprüfung bedarf (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 1 C 26/08 - juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2019 - OVG 3 M 98.19 - juris Rn. 5).
  • VG Berlin, 24.08.2022 - 4 K 434.18

    Familiennachzug: Zweiter Visumsantrag der Eltern zum Nachzug zu ihrem

    b) Das OVG Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 13. Juni 2019 noch offen gelassen, ob es sich bei der vom EuGH im Wege der Rechtsfortbildung unter Rückgriff auf Art. 12 Abs. 1 UAbs. 3 Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, Abl. L 251, S. 12 - im Folgenden: FZ-RL) statuierte Drei-Monats-Frist und eine behördliche Frist oder um eine der Wiedereinsetzung unzugängliche materielle Ausschlussfrist handelt (OVG 3 M 98.19 - juris, Rn. 3 ff.).
  • VG Berlin, 30.11.2021 - 21 K 297.19

    Aufenthaltsrecht: Erteilung von Visa zum Familiennachzug; Eintritt der

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat hierzu mit Beschluss vom 13. Juni 2019 - 3 M 98.19 - ausgeführt (Rn. 3 ff.), es könne dahinstehen, ob der bei einer Versäumung behördlicher Fristen allein in Betracht kommende und gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG grundsätzlich ausgeschlossene § 32 VwVfG zumindest analog anwendbar ist, oder ob es sich bei der von dem Europäischen Gerichtshof herangezogenen Drei-Monats-Frist von ihrem Sinn und Zweck her um eine materielle Ausschlussfrist handelt, die der Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht zugänglich sei.
  • VG Berlin, 30.10.2019 - 1 K 36.19

    Erteilung von Visa zum Nachzug zu dem im Bundesgebiet lebenden Sohn

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